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Gemeinde Unterschneidheim (Druckversion)

Neues aus dem Rathaus

Neues aus dem Rathaus

Befüllen und Entleeren von Schwimmbecken

Hinweise zur Befüllung und Entleerung von Schwimm- und Badebecken auf privaten Grundstücken:
 
1.) Befüllung 
Die Befüllung von Schwimm- und Badebecken (auch Schwimmteichen) erfolgt in der Regel mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz über den häuslichen Hauptwasserzähler.
Die Entnahme von Trinkwasser aus einem Hydranten ist nicht zulässig.
Hinweis: Eine Entnahme von Trinkwasser ohne Wasserzähler gilt als Wasserdiebstahl und kann strafrechtlich geahndet werden! Die Abwassergebühr wird grundsätzlich nach der eingeleiteten Trinkwassermenge berechnet. Die Abwassergebühr entspricht demzufolge der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools mittels des Hauptwasserzählers gemessen wurde. Wir weisen darauf hin, dass die Schwimmbecken-Befüllung mittels Brunnenwasser (wasserrechtlich erlaubnispflichtig!) aus hygienischen Gründen höchst bedenklich ist. Aus diesem Grund wird von der Verwendung von Brunnenwasser für diesen Zweck dringend abgeraten! Wird dennoch Brunnenwasser für die Befüllung verwendet, ist die Wassermenge über einen geeichten Wasserzähler festzustellen und nachzuweisen.
 
2.) Entleerung
Bei Wasser aus Schwimmbecken handelt es sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht um Abwasser! Dieses darf somit nicht auf dem Grundstück versickert werden, sondern muss in den öffentlichen Kanal geleitet werden!
Gemäß der Definition im Wasserhaushaltsgesetz (§ 54 Abs. 1 WHG) ist das Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen. Das Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, der beseitigungspflichtigen kommunalen Einrichtungen zu ordnungsgemäßer Entsorgung zu überlassen und hierzu in die öffentliche Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisatíon einzuleiten (§ 46 Wassergesetz BW). Wasser in Schwimmbecken wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z.B. hygienisch) nachteilig verändert. Dies gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung (z.B. Chlor, Algenschutzmittel, sogenannte Algizide, pH-Senker oder – Heber etc.) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers in Schwimmbecken dar, welche bei Einleitung in den Untergrund des Grundwassers in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst. Dies kann unter Umständen als Gewässerverunreinigung geahndet werden. Auch für den Fall, dass keine Chlorung oder sonstige Behandlung des Wassers vorgenommen werden sollte, wird das Wasser allein durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, z.B. durch Sand, Laub, Sonnencreme, Haare, Schweiß und evtl. auch Körperflüssigkeiten.
 
3.) Gebühren
a) Trinkwassergebühren
Für die Entnahme von Frischwasser aus dem Trinkwassernetz werden von der Gemeinde, die im jeweiligen Jahr gültigen Gebühren für Trinkwasser erhoben. Diese werden in der Regel über den im Haus vorhandenen Hauptzähler erfasst.
 
b) Abwassergebühren
Da, wie zuvor beschrieben, das aus einer Schwimmbeckenentleerung stammende Abwasser zwingend einen öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal zugeführt werden muss, müssen für diese eingeleiteten Abwassermengen auch die entsprechenden Abwassergebühren an die Gemeinde entrichtet werden. Die für die Abwassergebühr relevanten Mengen werden über den vorhandenen Wasserzähler erfasst und im Rahmen der Jahresgebührenbescheide mit abgerechnet.

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