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Gemeinde Unterschneidheim (Druckversion)

Neues aus dem Rathaus

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Kriterien für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen (FF PV) in der Gemeinde Unterschneidheim

Für die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung von FF PV im Außenbereich von Unterschneidheim gelten die folgenden Kriterien:

1. Sichtbarkeit/Landschaftsbild

  • Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen sollten von den Wohngebieten aus möglichst wenig zu sehen sein.
  • Ein direktes Angrenzen von Photovoltaik-Freiflächen an bestehende und absehbare künftige Wohngebiete ist auszuschließen. Eine Errichtung in unmittelbarer Nähe von Siedlungen soll möglichst vermieden werden. Störende Blendwirkungen sollen ausgeschlossen werden.
  • Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen sollen keine störenden Reflexionen verursachen.
  • Bereiche von besonderem landwirtschaftlichem Wert sind von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen freizuhalten, ebenso die relevanten Sichtachsen auf prägende Baudenkmäler.
  • Der Projektentwickler bzw. -betreiber muss im Vorfeld nachvollziehbar darlegen, dass die vorgenannten Punkte gewährleistet sind, zum Beispiel mit Hilfe einer Visualisierung oder einer Sichtbarkeitsanalyse.



2. Landwirtschaftliche Qualität der Böden

  • Der Bau von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen soll nicht zu einer Verknappung qualitativ besonders hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen führen.
  • Als Standorte für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen sind Grünflächen gegenüber Ackerflächen vorzuziehen (Vorrangflur II oder schlechter).
  • Beim Vergleich zwischen mehreren potentiellen Standorten sind solche mit geringerer Bodenqualität zu bevorzugen.



3. Natur- und Artenschutz-Verträglichkeit

  • Der Projektentwickler bzw. -betreiber muss im Vorfeld eines Bebauungsplanverfahrens darlegen, dass keine natur-, arten- oder gewässerschutzrechtlichen Ausschlussgründe dem Projekt entgegenstehen.
  • Der Projektentwickler bzw. -betreiber soll in seinem Konzept darlegen, wie die Fläche nach Inbetriebnahme gepflegt werden wird. Dies muss so erfolgen, dass die Artenvielfalt auf den Flächen gefördert wird.
  • Orientierung bieten dabei beispielsweise die Empfehlungen der Umwelt- und Naturschutzverbände NABU und BUND „Solarenergie und Naturschutz“ sowie der Handlungsleitfaden Freiflächensolaranlagen des Umweltministeriums Baden-Württemberg. Zu empfehlen ist z.B. eine extensive Pflege der Flächen, z.B. mit Schafbeweidung oder Mahd. Ackerflächen können mit Heudrusch nah gelegener, artenreicher Wiesen oder Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion eingesät werden.
  • Der Betreiber muss durch ein Mindestmaß an Pflege der Fläche gewährleisten, dass die Bewirtschaftung benachbarter, landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht beeinträchtigt wird.
  • Bis zum 15. Juni eines Kalenderjahres soll keine Mahd erfolgen.



4. Regionale Wertschöpfung / Wahrung kommunaler Interessen

  • Die Wertschöpfung aus dem Betrieb von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen soll in der Gemeinde bleiben. Projekte, die von Einwohnern aus Unterschneidheim betrieben werden, werden daher bei einer Bebauungsplanung bevorzugt. Die Betreibergesellschaft muss ihren Sitz in Unterschneidheim haben.
  • Die Projektentwickler bzw. -betreiber sollen im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens darlegen, ob und in welcher Form den Bürgerinnen und Bürgern eine finanzielle Beteiligung am Photovoltaik-Projekt angeboten wird.
  • Die Wahrung kommunaler Interessen regelt ein städtebaulicher Vertrag. Dies umfasst u. a. die Verpflichtung des Projektentwicklers zum Rückbau der Anlage nach Ablauf der Betriebslaufzeit, die verbindliche Formulierung von Aspekten der Projektausgestaltung sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsgegenständen.



5. Gewichtung der Kriterien

  • Die Kriterien sind nicht als Ausschluss-, sondern als Abwägungskriterien zu verstehen.
  • Wenn bei einem Projekt an einem bestimmten Standort nicht alle Kriterien vollständig erfüllt sind, dann muss der Gemeinderat in der Gesamtschau aller Kriterien abwägen, ob das Projekt noch als verträglich eingeschätzt wird und ob der Nutzen für die Erzeugung regenerativer Energien überwiegt. Kommen mehrere Projekte/Standorte prinzipiell in Frage, dann können diese anhand der Kriterien miteinander verglichen werden.



6. Projektgröße / Zubaugröße / Netzanbindung

  • Die Anbindung der Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen an das Stromnetz soll per Erdverkabelung erfolgen.
  • Der Projektentwickler/-betreiber soll im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens nachvollziehbar darlegen, dass ausreichend Kapazitäten zur Einspeisung des erzeugten Stroms vorhanden sind. Alternativ ist ein Konzept zur Eigenstromversorgung vorzulegen.
  • Eigenbedarfs- und regionale Stromvermarktungskonzepte werden bevorzugt.



7. Vorgehensweise

  • Anträge auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen werden jeweils über sechs Monate gesammelt. Die Gemeindeverwaltung stellt eingegangene Anträge bis zu zweimal pro Jahr in einer Vorlage zusammen, so dass auch der Gemeinderat dementsprechend bis zu zweimal pro Jahr über die Anträge entscheiden kann.
  • Der Projektentwickler/-betreiber hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Projekt entstehen, zu tragen.
http://www.unterschneidheim.de//de/rathaus-gemeinderat/aktuelles-neues/neues-aus-dem-rathaus