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Gemeinde Unterschneidheim (Druckversion)

Neues aus dem Rathaus

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Änderungen bei den KfW-Förderprogrammen Wohneigentum für Familien (WEF) und Klimafreundlicher Neubau (KFN)

Wie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen dem Deutschen Städte- und Gemeindebund mitgeteilt hat, gelten seit dem 01.03.2024 in den KfW-Förderprogrammen Wohneigentum für Familien (WEF) [KfW 300] und Klimafreundlicher Neubau (KFN) [KfW 297, 298, 299] wesentliche Änderungen. Dies sind:

Wohneigentum für Familien (WEF): 20-jährige Zinsbindung
Die Förderung „Wohneigentum für Familien“ unterstützt Familien mit Kindern und geringem bis mittlerem Einkommen beim Neubau klima-freundlicher Wohngebäude. Die Zuwendungen erfolgen in Form von zins-vergünstigten Krediten. Zu diesem Zweck wurde die Förderung speziell für diese Familien ab dem 01.03.2024 um das Angebot einer 20-jährigen Zins-bindung erweitert.
Familien erhalten hiermit langfristig Zinssicherheit. Dies trägt der angespannten Marktsituation Rechnung.

Klimafreundlicher Neubau (KFN) und Wohneigentum für Familien (WEF): Änderung des Zeitpunktes für den zulässigen Vorhabenbeginn
Ab dem 01.03.2024 musste die Regelung zum Vorhabenbeginn in den Förderrichtlinien angepasst werden, weil der Deutsche Bundestag mit dem Haushaltsgesetz 2024 neue Vorgaben beschlossen hat, die die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung konkretisieren. Nach der Neuregelung dürfen Vorhaben grundsätzlich erst nach der Bewilligung der Förderung begonnen werden. In Ausnahmefällen können nach der Neuregelung Liefer- und Leistungsverträge auch bereits nach Antragstellung förderunschädlich geschlossen werden. Diese Ausnahmeregelung hat BMWSB zusammen mit BMF bei WEF und KFN vereinbart. Das heißt, Lieferungs- und Leistungsverträge bzw. Kaufverträge können nun frühestens abgeschlossen werden, wenn vorher ein Antrag bei der KfW eingegangen ist.
Förderunschädlich können Lieferungs- und Leistungsverträge aber vor Antragstellung auf Förderung geschlossen werden, wenn der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderbewilligung („aufschiebende Bedingung“ gemäß §158 Abs. 1 BGB) steht. Das hängt damit zusammen, dass der unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossene Vertrag erst mit der Bewilligung der Förderung wirksam wird. Er ist rechtlich gesehen damit nach Antragstellung geschlossen worden. Damit besteht die Möglichkeit, als Investor frühzeitig Kapazitäten, z.B. von Bauunternehmen, zu sichern.

Weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern auf der Website der KfW unter www.kfw.de.

http://www.unterschneidheim.de//de/rathaus-gemeinderat/aktuelles-neues/neues-aus-dem-rathaus