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Gemeinde Unterschneidheim (Druckversion)

Neues aus dem Rathaus

Neues aus dem Rathaus

Bebauungsplan "Nördliche Espangasse - 1. Änderung" in Unterschneidheim

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Nördliche Espangasse – 1. Änderung“ in Unterschneidheim im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB 
 
Der Gemeinderat der Gemeinde Unterschneidheim hat am 15.04.2024 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Der Planbereich wird begrenzt:

im Norden:   
durch die Flurstücke 3658/1 und 3665,

im Osten:      
durch die Flurstücke 242/2, 240, 3117/1 und 3117,

im Süden:    
durch die Flurstücke 209/1, 3631 und 3652,

im Westen:   
durch die Flurstücke 3658, 3659, 3660 und 3631/1.
 
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 10.01.2024/27.03.2024, gefertigt durch die stadtlandingenieure, Ellwangen.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Nördliche Espangasse – 1. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
 
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich ist der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung hier zugänglich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird auf die nachstehende Bestimmung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 hingewiesen:
§ 4 Abs. 4 GemO (1): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Unterschneidheim, 19.04.2024

gez. Johannes Joas,
Bürgermeister
 
http://www.unterschneidheim.de//de/rathaus-gemeinderat/aktuelles-neues/neues-aus-dem-rathaus