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Gemeinde Unterschneidheim (Druckversion)

Neues aus dem Rathaus

Neues aus dem Rathaus

Sanierungsgebiet "Neue Mitte" in Unterschneidheim

Satzung über die 3. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Neue Mitte“ in Unterschneidheim  Nach § 142 des Baugesetzbuchs (BauGB) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterschneidheim am 15. April 2024 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 -
Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Neue Mitte“
(1)  Das am 03.07.2018 förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Neue Mitte“, öffentlich bekannt gemacht am 13.07.2018, erstmals erweitert am 21.01.2019 und öffentlich bekannt gemacht am 25.01.2019, das zweite Mal erweitert am 11.05.2020 und öffentlich bekannt gemacht am 15.05.2020 wird erweitert.
Der räumliche Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes wird um die Restfläche des Flurstücks Nr. 111 erweitert. Die neue Abgrenzung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

(2)  Der in Absatz 1 bezeichnete Lageplan der KE vom 20.03.2024 ist Bestandteil der Satzung. Er kann von jedermann bei der Gemeindeverwaltung während der Dienststunden eingesehen werden. Der Bekanntmachung der Satzung wird zur Übersicht eine Verkleinerung des Lageplans hinzugefügt.


§ 2 -
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird weiter im umfassenden Verfahren unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152-156 a BauGB) durchgeführt.


§ 3 - Durchführungszeitraum

Die Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme soll bis zum 30.04.2031 abgeschlossen sein.


§ 4 -
Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden weiter Anwendung.


§ 5 -
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Neue Mitte“ wird mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.


Unterschneidheim, 19.04.2024
gez.
Johannes Joas
Bürgermeister


Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (insbes. Ausgleichsbetrag des Eigentümers) wird hingewiesen.
Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.


Ausgefertigt:

Unterschneidheim, 19.04.2024

gez.
Johannes Joas
Bürgermeister

 

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