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Gemeinde Unterschneidheim (Druckversion)

Neues aus dem Rathaus

Neues aus dem Rathaus

Inkrafttreten des Bebauungsplans "Nordhäuser Straße III" in Unterschneidheim

Der Gemeinderat der Gemeinde Unterschneidheim hat am 27.04.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Nordhäuser Straße III“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Der Planbereich wird begrenzt:
im Norden: durch das Flurstück 357/3 (Nordhäuser Straße),
im Osten: durch die Flurstücke 357/3 (Nordhäuser Straße), 361 und 384,
im Süden: durch die Flurstücke 361 und 384 und
im Westen: durch die Flurstücke 368, 364/5, 364 und 357/3 (Nordhäuser Straße).

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 17.12.2025/26.01.2026, gefertigt durch stadtlandingenieure, Ellwangen.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Nordhäuser Straße III“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung während der üblichen Dienststunden eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.

Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Planunterlagen hier eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf die nachstehende Bestimmung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 hingewiesen:
§ 4 Abs. 4 GemO (1): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Unterschneidheim, 26.06.2026
gez. Johannes Joas,
Bürgermeister

http://www.unterschneidheim.de//de/rathaus-gemeinderat/aktuelles-neues/neues-aus-dem-rathaus