Sitzungsberichte aus dem Gemeinderat
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderats vom 02.12.2024
Ein nicht öffentlicher Tagesordnungspunkt ging voraus.
2. | Sport- und Naturkindergarten Unterschneidheim; hier: Bekanntgabe einer Eilentscheidung Im Zuge der Werkplanung und des Projektfortschritts waren von BM Joas mehrere Eilentscheidungen zu treffen, die in der Sitzung bekannt gegeben wurden. Es handelte sich um Nachträge für die Gewerke Zimmerarbeiten und Gerüstarbeiten, Glaserarbeiten, Schreiner Türen, Bodenbelagsarbeiten, WC-Trennwände, Fliesenarbeiten, Flaschnerarbeiten, Sonnenschutzarbeiten und Heizungs-/Sanitärarbeiten. Die Nachträge belaufen sich auf insg. 69.958,18 €. |
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3. | Verschiedene Bausachen |
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3.1. | Bauvorhaben Versetzen der bestehenden Garage innerhalb des Grundstücks auf Flst. Nr. 103, Nordhausen |
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3.2. | Bauvorhaben Umnutzung WF und Lagerräume zu Verkauf/Abholung vorbestellter Produktpalette auf Flst. Nr. 4509/12, Unterschneidheim |
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3.3. | Bauvorhaben Nutzungsänderung Gastraum in Küche und Küche/Verkaufsraum in Ausschank, Kaffee und Eis auf Flst. Nr. 4182, Unterschneidheim |
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3.4. | Bauvorhaben Sanierung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Aufbau eines Zwerchgiebels sowie zweier Dachgauben, Anbau einer Garage, Anbau eines Abstellraumes auf Flst. Nr. 23, Unterwilflingen |
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3.5. | Bauvorhaben Umbau Wohnhaus, Umbau Scheune zu Garagen und Wohnungen, Anbau Carport auf Flst. Nr. 131, Geislingen |
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3.6. | Bauvorhaben Neubau Lagerhalle zur Vermietung von Teilflächen auf Flst. Nr. 884, Unterschneidheim |
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Der Gemeinderat hat allen Bauvorhaben jeweils einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt und ggf. notwendigen Befreiungen der einschlägigen Bebauungspläne zugestimmt. |
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4. | Bebauungsplan "Mooswiesen-West" in Bopfingen-Kerkingen und Unterschneidheim-Zöbingen; hier: Interkommunale Vereinbarung BM Joas informierte nochmals kurz über die Hintergründe der vorliegenden interkommunalen Vereinbarung. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Mooswiesen-West“ in Bopfingen-Kerkingen und Unterschneidheim-Zöbingen hatten die beteiligten Kommunen Bopfingen und Unterschneidheim bereits eine interkommunale Vereinbarung geschlossen, welche die Verteilung des Gewerbesteueraufkommens zum Inhalt hat. Der entsprechende Beschluss wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 14.10.2024 gefasst. Die beteiligten Kommunen haben laut BM Joas nach Hinweis des Landratsamtes Ostalbkreis noch eine weitergehende interkommunale Vereinbarung zu schließen, welche im Wesentlichen die bereits gemeinsam durchgeführten Verfahrensschritte beinhaltet; ferner ist dort auch die Aufgabenübertragung bezüglich Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und straßentechnische Erschließung des Bebauungsplangebiets zu regeln. BM Joas wies darauf hin, dass die Vereinbarung lediglich klarstellenden Charakter hat und die entsprechenden Inhalte alle bereits mehrfach Gegenstand gemeinderatlicher Beratungen waren. Aus Sicht der Verwaltung kann der Vereinbarung daher zugestimmt werden. Der Gemeinderat hat der Vereinbarung einstimmig zugestimmt. Es wird auf die Bekanntmachung im Amtsblatt verwiesen. |
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5. | Neubeschaffung Grünflächenmäher BM Joas erteilte Ortsbaumeister Schimmele das Wort für den Sachvortrag. Dieser berichtete, dass für die Haushaltsplanungen vom Ortsbauamt Mittel zu einer Neubeschaffung eines größeren Mähers beantragt wurden. Grund hierfür sind die 2025 zunehmenden Grünflächenarbeiten, die vom Bauhof durchgeführt werden müssen und die immer mehr anfallenden Reparaturen am jetzigen Mäher. Der Bauhof hat laut Ortsbaumeister Schimmle mehrere Mäher der benötigten Größenordnung getestet. Es wurden auch mehrere Angebote für entsprechende Mäher abgegeben. In die Beurteilung flossen die technische Ausstattung, die Lieferzeit und der Kaufpreis ein. Ortsbaumeister Schimmele wies darauf hin, dass der vorgeschlagene Mäher als Vorführfahrzeug verfügbar wäre. Die Verwaltung beurteilte das Angebot des Vorführmähers der Schmid GbR als das wirtschaftlichste, trotz des etwas höheren Kaufpreises. Im aktuellen Haushaltsplan ist die Anschaffung nicht berücksichtigt. Allerdings wird die Auslieferung des neuen Bauhofbusses aufgrund von Verzögerungen beim Aufbauhersteller erst im Jahr 2025 erfolgen, sodass die hierfür veranschlagten Mittel nicht zum Abfluss kommen werden. BM Joas dankte Ortsbaumeister Schimmle für die Ausführungen und eröffnete die Aussprache. Seitens des Gemeinderates wurden die aus seiner Sicht unvollständigen Informationen für eine Vergabe kritisiert; die Informationen konnten in der Sitzung im Wesentlichen nachgereicht werden, sodass eine Vergabe möglich war. Bei einer Enthaltung stimmte der Gemeinderat der außerplanmäßigen Beschaffung zum Preis von 38.080,- € schließlich mehrheitlich zu. |
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6. | Ausübung des Wahlrechts nach § 62 Abs. 6 Satz 3 GemHVO BM Joas erteilte Kämmerin Joas das Wort für den Sachvortrag. Sie berichtete, dass gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 GemHVO von der Gemeinde geleistete Investitionszuschüsse als Sonderposten in der Bilanz ausgewiesen werden sollen. Unter geleistete Investitionszuschüsse fallen folgende Fälle: - Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter - Investitionsumlage an Zweckverbände - Kapitalzuschüsse an Gesundheitseinrichtungen Nach § 62 Abs. 6 GemHVO kann nach Auskunft von Kämmerin Joas auf den Ansatz früherer geleisteter Investitionszuschüsse in der Eröffnungsbilanz verzichtet werden. Im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz durch die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) wurde nun festgestellt, dass der Beschluss zum Verzicht auf den Ansatz von geleisteten Zuschüssen in der Eröffnungsbilanz nicht gefasst wurde. Dies betrifft alle geleisteten Investitionszuschüsse vor dem 01.01.2020 mit der Ausnahme von - Zweckverband Rieswasserversorgung - Städtebauliches Programm Neue Mitte Dieser Beschluss war nun nachzuholen. Der entsprechende Beschluss wurde bei einer Enthaltung mehrheitlich gefasst. |
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7. | Jahresabschluss 2020 BM Joas erteilte wiederum Kämmerin Joas das Wort. Der Jahresabschluss 2020 ist der erste Abschluss, welcher nach den gesetzlichen Regelungen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) erstellt wurde. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) und § 54 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist der Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern und durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. Dargestellt werden gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 GemHVO die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen von den Haushaltsansätzen. Außerdem soll der Rechenschaftsbericht einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben. Die Erstellung des Rechenschaftsberichts ist aufgrund des neu anzuwendenden Rechnungsstils einerseits und des damit verbundenen neuen Aufbaus aller Daten andererseits deutlich aufwändiger als bisher. Der Jahresabschluss 2020 konnte daher erst mit deutlicher Verspätung aufgestellt werden. Kämmerin Joas stellte sodann anhand einer ausführlichen Präsentation die wesentlichen Daten vor. Es wird an dieser Stelle auf die Präsentation und den Jahresabschluss verwiesen, die im Ratsinformationssystem abgerufen werden können. Nach einigen wenigen Rückfragen wurde der Jahresabschluss schließlich einstimmig festgestellt. |
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8. | Anpassung der Realsteuerhebesätze ab 01.01.2025 Kämmerin Joas erläuterte nochmals die Hintergründe für die nun notwendige Anpassung der Realsteuerhebesätze zum 01.01.2025. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.04.2018 die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat. Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/Dezember 2019 erfüllt. Damit durften und dürfen die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2024 angewandt werden. Neben dem eigentlichen Grundsteuerreformgesetz war auch eine Grundgesetzänderung Teil des Reformpakets. Der geänderte Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes ermächtigt die Länder nun, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Von dieser Länderöffnungsklausel haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Zu ihnen gehört das Land Baden-Württemberg, wo der Landtag am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen hat. Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird laut Kämmerin Joas die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt: - Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids. - Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids. - Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt. Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Für die Gemeinde Unterschneidheim ist hier der gemeinsame Gutachterausschuss „Nördlicher Ostalbkreis“, der seinen Sitz bei der Stadt Ellwangen hat, zuständig. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht mehr relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und somit auch ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl vervielfacht. Für bebaute Wohngrundstücke ist bei der Steuermesszahl ein Abschlag von 30 % vorgesehen. Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Die Wohngebäude der Hofstellen finden bei der Grundsteuer A keine Berücksichtigung mehr. Diese werden ab 2025 der Grundsteuer B zugerechnet.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 430 v.H.
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9. | Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Es wird auf TOP 8 sowie auf die Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt bzw. im Ratsinformationssystem verwiesen. |
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10. | Sanierungsgebiet „Neue Mitte“ Unterschneidheim; hier: Sachstandsbericht und Jahresprogramm 2025 BM Joas blickte zunächst zurück auf das auslaufende Jahr 2024. Im Zuge der Sanierung der Sechtengasse und der Gestaltung des Sechtaufers wird derzeit auf der Grundlage und unter Berücksichtigung des aktualisierten Flussgebietsmodells des Wasser- und Bodenverbands Sechta-Eger eine Verbesserung für den Hochwasserschutz an der Sechta untersucht. Durch diese Maßnahme könnte die Erlebbarkeit des Gewässers entlang der Sechtengasse verbessert und ein HQ100-Hochwasserschutz erreicht werden. Laut BM Joas werden die Ergebnisse der Untersuchung zeitnah im Gemeinderat vorgestellt werden. Der Gemeinderat hat einer weiteren privaten Modernisierungsmaßnahme zugestimmt sowie die 4. Erweiterung des Sanierungsgebiets um die Hofstelle Badstraße 14 beschlossen. Im Jahr 2025 sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Die Planungen für die Gestaltung der Sechta und Sechtengasse müssen abgeschlossen werden, damit die Maßnahme 2026/27 umgesetzt werden kann.
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11. | Anfragen/Bekanntgaben BM Joas gab folgende Punkte bekannt:
Aus der Mitte des Gemeinderates gab es folgende Anfragen:
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