Sitzungsberichte aus dem Gemeinderat
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderats vom 22.06.2026
| 1. | Stadtradeln 2026; hier: Ehrungen Auf den gesonderten Bericht in diesem Amtsblatt wird verwiesen. |
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| 2. | Sanierungsgebiet "Neue Mitte" Unterschneidheim; hier: Entscheidung über Ökoausbau Sechta II. Bauabschnitt und Geländeabtrag unterstrom, Ersatz Fußgängersteg, Herstellung Aufenthaltsqualität und Ausbau der Sechtengasse Der Gemeinderat und der Ortschaftsrat Unterschneidheim wurden in der gemeinsamen Sitzung am 23.03.2026 über den Sachstand informiert und die Planungen zum Fußgängersteg und Ausbau der Sechtengasse vorgestellt. Der Gemeinderat hatte die Verwaltung beauftragt, die aus der Beratung ersichtlichen Varianten vom zu beauftragenden Ingenieurbüro entwickeln und kostenmäßig berechnen zu lassen. Ersatz Fußgängersteg Der Fußgängersteg ist in einem schlechten baulichen Zustand. Die Unterkonstruktion weist einen starken Korrosions- und Zersetzungszustand auf; eine Sanierung ist aus Sicht der Verwaltung ausgeschlossen. Das Bauwerk liegt im Sanierungsgebiet „Neue Mitte“ Unterschneidheim. Ein geplanter Fußgängersteg mit oder ohne Rampe stellt ein Ingenieurbauwerk dar, welches zu 60% vom Land bezuschusst wird. Das Ingenieurbüro Winkler und Partner GmbH (IWP) hat zwei Varianten für den Ersatzneubau des Fußgängerstegs aufgezeigt. Die Variante 1 beinhaltet einen Fußgängersteg als Stahlkonstruktion und eine Rampe als Betonbauwerk. Die Variante 2 sieht den Fußgängersteg und die Rampe als Stahlkonstruktion vor. Zu beiden Varianten sind Kosten für den Fußgängersteg mit einem Belag aus Holzbohlen und alternativ mit einem Betonbelag und einer Epoxidharzbeschichtung erhoben worden. Der Fußgängersteg und die Rampe sind in beiden Varianten jeweils 1,50 m breit. Der Fußgängersteg ist unterstrom über die Rampe erreichbar; oberstrom ist sie über 3 Stufen zu begehen. Die Rampe ist parallel zum Verlauf der Sechtengasse geplant. Die Alternative der Plan Werk Stadt sieht die Rampe oberstrom und den Treppenzugang unterstrom vor. Die Brücke und die Rampe sind jeweils 1,50 m breit. Die Kosten der Brücke mit Rampe beziehen sich auf eine Ausführung in Metall. Die Planungen unterscheiden sich lediglich in der Anordnung der Rampe bzw. Treppe. Beide Rampenlösung sind barrierearm und nicht barrierefrei. Herrn Currle, Seniorprojektleiter von der Kommunalentwicklung GmbH (KE) wurden beide Planungen zur Prüfung und Bewertung vorgelegt. Unabhängig vom Nutzungsgrad der Brücke, wird der gestalterische Wert der Anlage sehr hoch eingestuft. Er hat alternativ zur Begehung mittels Rampe, eine Fahrbahnerhöhung über die Sechtengasse zum Gehweg vorgesehen. Somit könnte der Höhenunterschied zum Fußgängersteg auf 0,17 m reduziert werden. Gleichzeitig sorgt die Schwelle in der Fahrbahn für eine angepasste Geschwindigkeit. Die Schwelle ist mit einem Pflasterbelag geplant. Die Kosten in der Planung von IWP reduzieren sich um rd. 40.000,00 €; die Kosten in der Planung der Plan Werk Stadt um rd. 22.000,00 € netto (KG 523, 533, 534). Ein Ausbau des „Alleenwegs“ ist aus Sicht der Ingenieure nicht zielführend, da bei Hochwasserereignissen eine Unterspülung eine dauerhafte Standfestigkeit nicht gewährleistet. Ferner würde ein Ausbau den vorhandenen Baumbestand beschädigen. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass ein Ersatzneubau nur unter Einsatz von Zuschussmitteln in Frage kommt. Falls kein Ersatzneubau kommen soll, sollte der Fußgängersteg komplett zurückgebaut werden. In diesem Fall endet der Fußweg südlich der Bopfinger Bank stumpf am Ufer der Sechta. Die Abbrucharbeiten werden auf ca. 6.000,00 € veranschlagt. Aufenthaltsqualität an der Sechta Von beiden Büros wurden Planungen und Kosten zur Herstellung einer Zugänglichkeit zur Sechta im Bereich des Franz-Bühler-Platzes erarbeitet. Abgehend von der Sechtengasse sehen beide Planungen befestigte Wegflächen mit Sitzgelegenheiten und Kinderspielgeräten vor. Befestigte Wege wurden zur Befahrung mit Kinderwagen, Rollator und Rollstuhl vorgesehen. Die Sitzbänke sollen zum Aufenthalt einladen. Blocksteine dienen als Sitzstufen und Hüpfsteine ermöglichen bei entsprechendem Wasserstand die Querung der Sechta. Hier besteht keine Barrierefreiheit. Die vorhandenen Sitzbänke sind in einem schlechten Zustand und sollen ersetzt werden. Geplant wäre das baugleiche Modell wie es am Gänsebrunnen zum Einsatz gekommen ist. Der Zuweg könnte im selben Material – wie es am Platz vor dem Maibaum ausgeführt wurde – gepflastert werden. Die Sitz- und Hüpfsteine sowie die Anzahl der Sitzgelegenheit könnten aus Sicht der Verwaltung ggf. reduziert werden. Die Maßnahme ist zuschussfähig. Die Förderobergrenze beträgt für die Herstellung und Änderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen 250,00 €/m². Davon trägt das Land 60%. Kosten überhalb 250,00 €/m² müssen zu 100% von der Gemeinde getragen werden. Straßenausbau Sechtengasse Ein Vorschlag zum Ausbau der Sechtengasse von a2Plan wird in der Sitzung vorgestellt. Dem Gestaltungskonzept von Herrn Currle, KE hatten die Gremien grundsätzlich bereits zugestimmt. Da jedoch der Ersatz des Fußgängerstegs zur Diskussion steht, sollte dies in die Gesamtbetrachtung einfließen. Die bisherige Beschlusslage war, dass eine Verengung der Kreuzung der Nordhäuser Straße mit der Sechtengasse nicht gewünscht wird. Außerdem wurden die neu geplanten Längsparker abgelehnt. Vor dem Gebäude Sechtengasse 27 soll wieder ein Baum gepflanzt werden. Die Straße wird als niveaugleiche Mischverkehrsfläche ausgebaut. Der Seitenraum wird gepflastert und mit einer Pflasterrinne von der Fahrbahn getrennt. Diese Planungen werden nun überarbeitet. Vorgesehen ist nun ein Gehweg auf der Seite der Sechta. Ökologische Gewässerumgestaltung Der I. Bauabschnitt zur ökologischen Gewässerumgestaltung der Sechta wurde im 4. Quartal 2025 umgesetzt. Dieser Teilbereich zwischen Brücke Badstraße und Brücke Kirchgasse liegt im Sanierungsgebiet und wird mit 250,00 €/m² bezuschusst. Davon trägt das Land 60%. Kosten überhalb 250,00 €/m² müssen zu 100% von der Gemeinde getragen werden. Der II. Bauabschnitt liegt oberstrom der Brücke Badstraße auf einer Länge von rd. 90 m bis zum Beginn des Biotops. Die Umsetzung der Maßnahme ist witterungsabhängig im November/Dezember 2026 vorgesehen. Für diese Maßnahme ist erneut eine artenschutzrechtliche Baubegleitung durch das Büro Gobio aus Freiburg insbesondere bezüglich des Krebs-, Muschel- und Fischbestands erforderlich. Außerdem wird eine geotechnische Baubegleitung gefordert; im I. Bauabschnitt wurde diese Leistung durch Geotechnik Aalen erbracht. Die Entlandung und Sohleintiefung erfordert eine Beprobung des zu entnehmenden Materials. Es erfolgt eine Zwischenlagerung auf das Gemeindegrundstück Flst. Nr. 4570. Hierzu hat die Gemeindeverwaltung drei Büros zur Angebotsabgabe aufgefordert. Zwei Angebote sind eingegangen; eine Zusammenstellung ist als Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügt. Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes soll ein Geländeabtrag unterstrom der Brücke Kirchgasse durchgeführt werden. Auf den Grundstücken Flst Nr. 4594, 4595 und 4596 ist dieser Geländeabtrag geplant. Die Dimensionierung ist Gegenstand der zu vergebenden Ingenieurleistungen. Die betroffenen Grundstückseigentümer haben eine Erstinformation über die vorgesehene Maßnahme erhalten. Hierzu hat die Gemeindeverwaltung drei Büros zur Angebotsabgabe aufgefordert. Zwei Angebote sind eingegangen; eine Zusammenstellung ist als Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügt. Beide Maßnahmen liegen außerhalb des Sanierungsgebiets. Hierfür gibt es keine Zuschussmöglichkeiten. Der Tagesordnungspunkt wurde gemeinsam mit dem Ortschaftsrat Unterschneidheim durchgeführt. Das Gremium wurde am Verfahren beteiligt. Beschluss 1: Der Gemeinderat beschließt den ersatzlosen Rückbau des Fußgängerstegs. Abstimmungsergebnis 1: 15 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 1 Stimmenthaltung Beschluss 2: Der Gemeinderat beschließt die Umsetzung der Variante 2 und beauftragt das Ingenieurbüro mit den notwendigen weitergehenden Planungen. Abstimmungsergebnis 2: 15 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 1 Stimmenthaltung Beschluss 3: Der Gemeinderat beschließt die Umsetzung des Konzepts des Ingenieurbüros "Plan Werk Stadt" in reduzierter Form (ohne Einbeziehung der gegenüberliegenden Uferseite). Abstimmungsergebnis 3: 19 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen Beschluss 4: Die Ingenieurleistungen für den Geländeabtrag unterstrom zur Verbesserung des Hochwasserschutzes werden an die wirtschaftlichste Bieterin, das Ingenieurbüro Winkler und Partner, GmbH, Schloßstraße 59A, 70176 Stuttgart, zum Angebotspreis von 49.416,51 € inkl. Mehrwertsteuer vergeben. Abstimmungsergebnis 4: 17 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 2 Stimmenthaltungen |
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| 3. |
FTTB-Ausbau für "graue Flecken" im Cluster Ost |
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| 4. | Kinderbetreuung |
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| 4.1. | Kinderbetreuung und Ganztag; hier: Gebühren für die Ganztagesbetreuung Der Gemeinderat hat in seinen Sitzungen im Dezember 2024 sowie im Dezember 2025 beschlossen, dass die gesetzlich verpflichtend anzubietende Ganztagesbetreuung zentral in Unterschneidheim angeboten wird. In Zipplingen und Zöbingen werden gemäß Gemeinderatsbeschluss die verlässlichen Grundschulen während der Schulzeiten weitergeführt, sofern dies personell, organisatorisch und finanziell leistbar ist. Die Betreuung von Grundschulkindern muss ab dem nächsten Schuljahr – bis auf 4 Wochen – auch in den Ferien angeboten und gewährleistet werden. Hier wurde bereits beschlossen, dass dies mit Hilfe des Deutschen Jugendherbergswerkes organisiert wird. Für die Betreuungszeiten sind somit zwei Beträge festzulegen, einmal für die Zeiten während der Schulzeiten, ein anderer Betrag für die Ferienzeiten. Zur Diskussion stand weiter, ob und welcher Satz für etwaige Geschwisterkinder der vom Rechtsanspruch erfassten Grundschulkinder gilt. Vorschlag der Verwaltung war, Geschwisterkinder der Gemeinde gleich zu behandeln. Aus Sicht der Verwaltung macht es Sinn, die Anmeldung für die Schulzeiten für ein Schulhalbjahr vorzunehmen, für die Ferienzeiten wird die verbindliche Anmeldung für eine ganze Woche vorgeschlagen. Die Sätze sollen spätestens alle zwei Jahre (im Turnus der Kindergartenbeiträge) neu kalkuliert und ggf. angepasst werden. Weiter haben sich zwei Nachbarkommunen gemeldet, die ihre Ferienzeiten über das Angebot der Gemeinde Unterschneidheim mit abwickeln möchten. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dass diese den kostendeckenden Gebührensatz bezahlen. Für die Kinder, die in der Gemeinde wohnhaft sind, kann ein Abschlag gewährt werden. Vorschlag für die Schulwochen (monatlich abgebucht, pro Schulhalbjahr abzuschließen:
Vorschlag für die Ferien:
Beschluss:
Abstimmungsergebnis: 19 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
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| 4.2. | Erhöhung Elternbeiträge Kinderbetreuungseinrichtungen 2026/2027 und 2027/2028 Die Vertreter der kommunalen Landesverbände und der kirchlichen Fachverbände haben turnusgemäß eine Empfehlung zur Festsetzung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2026/2027 und das Kindergartenjahr 2027/2028 veröffentlicht. Demnach empfehlen die Verbände eine Erhöhung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2026/2027 um 4,5 % und für das Kindergartenjahr 2027/2028 um 4,0 %. Die Erhöhungen in diesen beiden Jahren berücksichtigen die aktuellen Tarifsteigerungen sowie einen Zuschlag für die allgemeinen Kostensteigerungen. Mit der Empfehlung bis 2028 werden die Erhöhungen auf zwei Jahre verteilt. Der angestrebte Kostendeckungsgrad der Verbände beträgt 20 %. Die Gemeindeverwaltung empfiehlt dem Gemeinderat die Elternbeiträge ab dem Kindergartenjahr 2026/2027 um 4,5 % und dem Kindergartenjahr 2027/2028 um 4,0 % zu erhöhen, um den Kostendeckungsgrad der Einrichtungen nicht weiter zu verschlechtern. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt den Empfehlungen der kommunalen Landesverbände und den kirchlichen Fachverbänden zu folgen und die Elternbeiträge ab dem Kindergartenjahr 2026/2027 um 4,5 % und ab dem Kindergartenjahr 2027/2028 um 4,0 % zu erhöhen. Die Verwaltung wird beauftragt, die neuen Sätze in die Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Unterschneidheim zu übernehmen. Abstimmungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
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| 4.3. | Neufassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Unterschneidheim Im November 2025 wurde die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Unterschneidheim beschlossen. Durch die Aufnahme der Ganztagesbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27 muss diese Satzung nun um diese Einrichtung erweitert werden. In die bestehende Satzung wurden die Eckpunkte für die Ganztagesbetreuung aufgenommen und ergänzt. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Unterschneidheim. Abstimmungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 1 Stimmenthaltungen, 0 Befangen Hinweis: Die Satzung wird in KW 30 veröffentlicht. |
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| 5. | Verschiedene Bausachen |
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| 5.1. | Bauvorhaben Errichtung Güllebehälter, Sickersaftbehälter und Fahrweg auf Flst. Nr. 272, Unterwilflingen, Gewann Grund Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. Ein Vorhaben im Außenbereich ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Es handelt sich um die ersten Bauvorhaben für einen Aussiedlungsstandort des landwirtschaftlichen Betriebs des Bauherrn. Die Kreisbaumeisterstelle hat mit Schreiben vom 29.04.2026 die NetzeODR GmbH (wg. der 20-kV-Leitung) und die Geschäftsbereiche Umwelt und Gewerbeaufsicht, Wasserwirtschaft, Landwirtschaft und die Untere Naturschutzbehörde am Verfahren beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Die Träger öffentlicher Belange kommen zum Ergebnis, dass bei Einhaltung von Auflagen und Nebenbestimmungen dem Vorhaben zugestimmt wird. Der Eingriff durch das Bauvorhaben in Boden und Natur ist zu bilanzieren und ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Es liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 201 BauGB vor; die Privilegierung des Vorhabens ist gegeben. Die Kreisbaumeisterstelle hat mitgeteilt, dass eine Nachbaranhörung nicht erforderlich ist. Die Fahrsilos sind gemäß Nr. 6 f) im Anhang 1 zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung baurechtlich verfahrensfrei. Der dazugehörige Sickersaftbehälter ist genehmigungspflichtig. Die Gemeindeverwaltung hat mit der Bauherrschaft eine Wegevereinbarung geschlossen. Das Bauvorhaben erhält keinen Wasser- und Kanalanschluss. Der Ortschaftsrat Unterwilflingen wurde in seiner Sitzung am 19.06.2026 am Verfahren beteiligt. Beschluss: Das Einvernehmen der Gemeinde Unterschneidheim zum Bauvorhaben wird erteilt. Die Löschwasserversorgung und der Winterdienst sind Angelegenheit der Bauherrschaft. Abstimmungsergebnis: 19 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
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| 5.2. | Bauvorhaben Neubau Tierwohl Deck-/Wartestall mit Stroh-Futterlagerhalle auf Flst. Nr. 709, Zipplingen, Wössingen 71 Das Baugrundstück liegt im Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. Das Bauvorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein; die Erschließung ist gesichert. Es handelt sich um ein privilegiertes Bauvorhaben eines landwirtschaftlichen Betriebs. Die Kreisbaumeisterstelle hat mit Schreiben vom 28.05.2026 mitgeteilt, dass dem Vorhaben, vorbehaltlich der Zustimmung der Träger öffentlicher Belange, zugestimmt mit. Die Kreisbaumeisterstelle beteiligt den Geschäftsbereich Umwelt und Gewerbeaufsicht, Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Gesundheit sowie Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung am Verfahren. Eine Nachbarbeteiligung ist nicht erforderlich. Der Ortschaftsrat Zipplingen wurde in seiner Sitzung am 17.06.2026 am Verfahren beteiligt. Beschluss: Das Einvernehmen der Gemeinde Unterschneidheim zum Bauvorhaben wird, vorbehaltlich der Zustimmung der Träger öffentlicher Belange, erteilt. Die Löschwasserversorgung und der Winterdienst sind Angelegenheit der Bauherrschaft. Abstimmungsergebnis: 19 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
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| 5.3. | Bauvorhaben Neuer Hallenanbau mit Betriebsleiterwohnung auf Flst. Nr. 2425/13, Zöbingen, Sparrenloh 23 Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Sparrenloh“. Das Bauvorhaben verstößt gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes, da das Vorhaben mit 264 m² im nicht überbaubaren Grundstücksbereich/Pflanzgebot liegt. Die Kreisbaumeisterstelle hat mit Schreiben vom 28.05.2026 mitgeteilt, dass dem Vorhaben aus städtebaulicher Sicht zugestimmt wird. Eine Nachbarbeteiligung ist nicht erforderlich. Beschluss: Das Einvernehmen der Gemeinde Unterschneidheim zum Bauantrag wird erteilt. Der Befreiung zur Überbauung des nicht überbaubaren Grundstücksbereichs/Pflanzgebot von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Sparrenloh“ wird zugestimmt. Abstimmungsergebnis: 19 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
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| 5.4. | Bauvorhaben Anbau Milchviehstall, Neubau Güllegrube und Fahrsilo; veränderte Ausführung: Lageverschiebung, Abdeckung mit Immissionsschutzabdeckung auf Flst. Nr. 561, Zipplingen, Geislinger Straße 45 Das Baugrundstück liegt im Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. Das Bauvorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb und ist somit planungsrechtlich zulässig. Gegenstand des Antrags ist die geringfügige Änderung der Lage sowie die Ausführung eines Kegeldachs auf der Güllegrube. Der Ortschaftsrat Zipplingen wurde in seiner Sitzung am 17.06.2026 am Verfahren beteiligt. Beschluss: Das Einvernehmen der Gemeinde Unterschneidheim zum Bauvorhaben wird, vorbehaltlich der positiven Beurteilung durch die Träger öffentlicher Belange, erteilt. Die Löschwasserbevorratung und der Winterdienst ist Angelegenheit der Bauherrschaft. Abstimmungsergebnis: 19 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
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| 5.5. | Bauvorhaben Teilabbruch der Scheune auf Flst. Nr. 45, Zipplingen, Hadergasse 21 Das Baugrundstück liegt in der Ortslage Zipplingen. Das Bauvorhaben wird nach § 34 BauGB beurteilt. Nach dem Teilabbruch der Scheune ist die Teilung des Baugrundstücks mit anschließender Bebauung durch ein Wohnhaus geplant. Beschluss: Das Einvernehmen der Gemeinde Unterschneidheim zum Bauvorhaben wird erteilt. Abstimmungsergebnis: 19 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
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| 6. | Änderung des Baugesetzbuches zur Beschleunigung des Baurechts; hier: Umsetzung des Bauturbo in der Gemeinde Unterschneidheim mit Verabschiedung von Leitlinien Am 30.10.2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus in Kraft getreten. Vor dem Problem der Wohnraumknappheit in vielen Städten und Gemeinden hat das Gesetz das Ziel, schnelles Baurecht zu schaffen und neuen Wohnraum zu ermöglichen. Die Neuregelungen im Überblick: Innerhalb eines Bebauungsplans - § 31 Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann zugunsten von Wohnbebauung befreit werden. Nachbarliche Interessen und öffentliche Belange müssen jedoch gewahrt bleiben. Öffentliche Belange können betroffen sein, wenn durch die Planung von zusätzlichen, erheblichen Umweltauswirkungen auszugehen ist. Diese Regelung gilt unbefristet. Unbeplanter Innenbereich - § 34 Abs. 3a Nr. 1b BauGB Von dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar werden. Diese Regelung gilt unbefristet. Bau-Turbo - § 246e BauGB Im Rahmen des sogenannten Bauturbos wurde in § 246e BauGB geregelt, dass mit Zustimmung der Gemeinde bis zum Ablauf des 31.12.2030 von den Vorschriften des BauGB abgewichen werden kann, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Erforderlich ist weiterhin, dass es sich um die Errichtung von zu Wohnzwecken dienenden Gebäude handelt. Gleiches gilt für die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch Wohnraum geschaffen oder Wohnraum wieder nutzbar gemacht wird oder wenn es um die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich deren Änderung oder Erneuerung handelt. Ein räumlicher Zusammenhang mit bestehenden Bebauungen muss gegeben sein. Öffentliche Belange sind beispielsweise Belange von Naturschutz, Wasserwirtschaft, Gewerbe und Landwirtschaft. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll eine Beschleunigung zur Schaffung von Wohnraum erreicht werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist Voraussetzung für die Anwendung. Die Zustimmung der Gemeinde zu einem Antrag nach § 246e BauGB gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags verweigert wird. Vergleichbare Sachverhalte müssen von der Gemeinde vergleichbar behandelt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde entschieden, entsprechende Leitlinien aufzustellen. Ziel ist Wohnungsbau im Einklang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu ermöglichen. Eine Anpassung der Leitlinien bleibt vorenthalten. Die einzelnen Antragsteller verpflichten sich über einen städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde die Leitlinien einzuhalten, die Auflagen umzusetzen und ggf. beitragsrechtliche Vorgaben anzuerkennen. Der Vorhabenträger kann aus der Zustimmung zum Bauvorhaben keinen Anspruch auf die Herstellung von Infrastruktureinrichtungen (insbesondere Gehweg und Straßenbeleuchtung) ableiten. Beschluss: In der Gemeinde Unterschneidheim werden unter Einhaltung der Leitlinien (siehe Ratsinformationssystem) die im Sachverhalt näher dargestellten Vorschriften des Bauturbo angewendet. Abstimmungsergebnis: 19 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
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| 7. | Änderung Bebauungsplan „Wilflinger Steige V“ in Zipplingen; hier: Vorstellung und Beschlussfassung städtebauliches Konzept Die Gemeinde hat am 06.08.2004 den Bebauungsplan „Wilflinger Steige V“ in Zipplingen zur Rechtskraft gebracht. Im Zuge der Erschließungsplanung wurde festgestellt, dass eine Umsetzung des Bebauungsplanes nicht möglich ist. Deshalb wurde durch die stadtlandingenieure, Ellwangen, ein neues Konzept für die Erweiterung des Baugebiets erarbeitet. Bei gleichbleibender Bauplatzanzahl sieht das neue Konzept eine Reduzierung der Erschließungsanlagen vor. Der Schopfelweg wird Richtung Osten verlängert, um das Gefälle in das neue Baugebiet zu reduzieren. Die neue Erschließungsstraße ist als mischgenutzte Verkehrsfläche vorgesehen. Die Bauplätze haben eine Größe von 640 m² bis 1.079 m². Ein Bauplatz soll als Mehrfamilienhausbauplatz ausgewiesen werden. Schmutz- und Regenwasser werden in getrennten Kanälen aus den Bauplätzen abgeleitet. Der Regenwasserkanal führt in eines der beiden Regenrückhaltebecken. Das Schmutzwasser wird über ein Pumpwerk in den öffentlichen Schmutzwasserkanal geleitet. Der Ortschaftsrat Zipplingen wurde in seiner Sitzung am 17.06.2026 am Verfahren beteiligt. Für die Änderung des Bebauungsplanes haben die stadtlandingenieure, Ellwangen, ein Honorarangebot auf Stundenbasis unterbreitet. Es ist hierbei mit Kosten i.H.v. ca. 12.000,00 EUR zu rechnen. Für die notwendige Erschließungsplanung wurde ein Vertragsangebot nach HOAI unterbreitet, wobei eine stufenweise Beauftragung vorgesehen ist. Die erste Stufe beinhaltet hierbei die Planungsleistungen bis einschließlich zur Genehmigungsplanung, die zweite Stufe die Ausführungsplanung und die dritte Stufe u.a. Vergabe und Bauleitung. Hintergrund dieser Beauftragungsstufen ist die Option, die Erschließung durch den Bauhof vornehmen zu lassen, wobei bspw. Ingenieursleistungen für Vergabe und Bauleitung entfallen würden. Für die Stufe 1 beträgt das geprüfte Honorarangebot für die Erschließungsplanung 47.681,81 EUR. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem städtebaulichen Konzept der stadtlandingenieure, Ellwangen vom 20.05.2026 zu und beauftragt die Gemeindeverwaltung mit der Durchführung eines vereinfachten Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB. Das Ingenieurbüro stadtlandingenieure, Ellwangen, wird mit der Änderung des Bebauungsplanes inkl. Änderungsverfahren sowie mit der Stufe 1 gem. des Vertragsangebotes beauftragt. Abstimmungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 1 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
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| 8. | Belagssanierung Geh- und Radweg Unterschneidheim-Nordhausen Der Ostalbkreis beabsichtigt diesen Sommer die Belagssanierung der K 3209 in zwei Bauabschnitten vom Kreuzungsbereich Tannhäuser Straße / Nordhäuser Straße/Ziegelhütte in Unterschneidheim bis zum Abzweig Burgstallstraße/Dorfstraße in Nordhausen (im anliegenden Plan rot markiert). In diesem Zuge erfolgt auch die Belagssanierung und die Anlage zweier Fußgängerüberwege im Kreisverkehr in Unterschneidheim sowie die Anlage eines Fußgängerüberweges in Nordhausen (im anliegenden Übersichtsplan blau markiert). Die Arbeiten wurden auf Grundlage einer Durchführungsvereinbarung durch die Gemeinde Unterschneidheim ausgeschrieben und vergeben, wobei die Kosten der Belagssanierung und der Fußgängerüberwege an den klassifizierten Straßen vom Ost-albkreis getragen werden. Im Zuge der Belagssanierung erfolgt ferner der Umbau der bestehenden Bushaltestelle Nordhäuser Straße in Fahrtrichtung Nordhausen zur Kap-Haltestelle (im anliegenden Plan mit einem blauen Kries markiert). Im Rahmen der Abstimmungsgespräche konnte erreicht werden, dass der parallel verlaufende Geh- und Radweg als Bestandteil der Straße ebenfalls einer Belagssanierung unterzogen wird. Im Abschnitt vom Kreisverkehr bis zur Zufahrtsstraße zum Wohngebiet Bückle liegt die Unterhaltungslast beim Landkreis, der damit auch die Kosten für diesen Abschnitt trägt (im anliegenden Plan grün markiert). Es ist beabsichtigt, dass der bestehende Weg ohne vorheriges Abfräsen mit einer weiteren, 6 cm starken Asphaltschicht überzogen wird. Im Abschnitt von der Zufahrtsstraße zum Wohngebiet Bückle bis zum Einmündungsbereich der Straße „Am Ölberg“ liegt die Unterhaltungslast bei der Gemeinde Unterschneidheim (Flst. 127, Gemarkung Nordhausen; im anliegenden Plan gelb markiert). Die Verwaltung schlägt vor, aufgrund der bestehenden Schäden auch diesen Bereich (ca. 280 m) auf Kosten der Gemeinde Unterschneidheim in derselben Weise zu sanieren und die die übrigen Arbeiten ausführende Firma Thannhauser, Fremdingen, auch hiermit zu beauftragen. Die Verwaltung schätzt die Kosten hierfür auf ca. 22.000,00 EUR. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Belagssanierung des Geh- und Radweges auf dem Flst. 127, Gemarkung Nordhausen. Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, die Arbeiten an die Firma Thannhauser, Fremdingen, zu vergeben. Abstimmungsergebnis: 19 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
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| 9. | Anfragen/Bekanntgaben Satzungen Folgende, vom Gemeinderat beschlossene Satzungen wurden vom Landratsamt Ostalbkreis bestätigt: - Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften - Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit - Feuerwehrsatzung - Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - Feuerwehr-Entschädigungssatzung Zuwendung nach der VwV Zuwendungen Feuerwehrwesen Bürgermeister Joas informierte über die alljährliche pauschale Zuwendung nach der VwV in Höhe von XXX Euro. Zuwendung für Sprachfördermaßnahmen im Schul-/Kindergartenjahr 2025/206 Bürgermeister Joas informierte über die Zuwendung in Höhe von XXX Euro. |
Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet voraussichtlich am 20.07.2026 statt.


