Sitzungsberichte aus dem Gemeinderat
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderats vom 20.07.2026
Eine nichtöffentliche Tagesordnung ging voraus.
| 3. | Bürgerfragestunde Zur Bürgerfragestunden gab es keine Wortmeldungen. |
| 4. | Bekanntgabe nicht öffentlich gefasster Beschlüsse Es waren keine nicht öffentlich gefassten Beschlüsse bekannt zu geben. |
| 5. | Verschiedene Bausachen |
| 5.1. | Bauvorhaben Anbau an das bestehende Wohngebäude - Umbau des Dachgeschosses des Bestandsgebäudes auf Flst. Nr. 89/18, Geislingen, Hoheneich 21 Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Geislingen III, 1. Änderung“. Das Bauvorhaben verstößt in folgenden Punkten gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes:
Wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen zu den Befreiungen erteilt, wird seitens der Kreisbaumeisterstelle dem Vorhaben zugestimmt. Die Kreisbaumeisterstelle hat mit Schreiben vom 28.05.2026 mitgeteilt, dass für das Flst. Nr. 87 eine Nachbarbeteiligung durchzuführen ist; Einwendungen sind keine eingegangen. Mit dem Bauvorhaben soll das Bestandsgebäude zum Zweifamilienhaus umgebaut und erweitert werden. Die Grundflächenzahl ist mit 0,2 und die Geschossflächenzahl mit 0,3 festgesetzt. Im aktuellen Baugebiet ist die Grundflächenzahl mit 0,4 und die Geschossflächenzahl mit 0,6 festgesetzt. Die Gemeindeverwaltung begrüßt die Nachverdichtung im Bestand. Unabhängig davon, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22.06.2026 die Anwendung des Bauturbos beschlossen. Der Eigentümer des Flst. Nr. 87 hat im Rahmen der Nachbarbeteiligung keine nachbarschützenden Belange geltend gemacht. Beschluss: Das Einvernehmen der Gemeinde Unterschneidheim zum Bauantrag wird erteilt. Den notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplan „Geislingen III, 1. Änderung“ wird zugestimmt. Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 6 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
| 5.2. | Bauvorhaben Abbruch bestehendes Wirtschaftsgebäude auf Flst. Nr. 9, Walxheim, Schumannstraße 40 Das Baugrundstück liegt in der Ortslage Walxheim. Das bereits ausgeführte Bauvorhaben befindet sich im Innenbereich und wird nach § 34 BauGB beurteilt. Das Vorhaben ist zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Kreisbaumeisterstelle hat mit Schreiben vom 22.06.2026 mitgeteilt, dass eine Angrenzerbenachrichtigung nicht erforderlich ist. Beschluss: Das Einvernehmen der Gemeinde Unterschneidheim zum Bauantrag wird erteilt. Abstimmungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
| 5.3. | Bauvorhaben Wohnhausneubau mit Garage auf Flst. Nr. 225/57, Zöbingen, Sulzäcker 59 Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sulzäcker Süd“. Das Bauvorhaben verstößt gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes, weil die westliche Baugrenze mit dem Wohnhaus um 4,00 m² überschritten werden soll. Am Bauvorhaben werden die Geschäftsbereiche Verkehrsinfrastruktur und Straßenverkehr am Verfahren beteiligt. Zum Bauvorhaben wurde bereits am 07.05.2026 ein positiver Bauvorbescheid erteilt. Die Kreisbaumeisterstelle hat mit Schreiben vom 22.06.2026 mitgeteilt, dass eine Nachbaranhörung nicht erforderlich ist. Beschluss: Das Einvernehmen der Gemeinde Unterschneidheim zum Bauantrag wird erteilt. Der notwendigen Befreiung vom Bebauungsplan „Sulzäcker Süd“ wird zugestimmt. Abstimmungsergebnis: 17 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 1 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
| 5.4. | Bauvorhaben Energetische Sanierung; Abbruch und Neuerrichtung Dach + Obergeschoss auf Flst. Nr. 4591, Unterschneidheim, Kirchgasse 24 Das Baugrundstück liegt in der Ortslage Unterschneidheim. Das Bauvorhaben wird nach § 34 BauGB beurteilt. Das Vorhaben ist zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Außerdem liegt das Baugrundstück im Sanierungsgebiet „Neue Mitte“. Das Vorhaben entspricht den Sanierungszielen. Die Gemeindeverwaltung begrüßt die Aufwertung der Bausubstanz und die damit verbundene Nachverdichtung. Die Kreisbaumeisterstelle hat mit Schreiben vom 23.06.2026 mitgeteilt, dass eine Nachbarbeteiligung entbehrlich ist. Beschluss: Das Einvernehmen der Gemeinde Unterschneidheim zum Bauvorhaben wird erteilt. Es liegen keine Versagungsgründe nach § 145 Abs. 2 BauGB vor, so dass aus sanierungsrechtlicher Sicht das Einvernehmen nach § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilt wird. Abstimmungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
| 5.5. | Bauvorhaben Errichtung einer Grill-Hütte auf Flst. Nr. 3515/22, Unterschneidheim, Brahmsstraße 11 Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wallensulz-Maurerin – 3. Änderung“. Das Bauvorhaben verstößt gegen die Festsetzungen, weil die geplante Grill-Hütte mit 5,00 m² im nicht überbaubaren Grundstücksbereich liegt. Die Kreisbaumeisterstelle hat mit Schreiben vom 23.06.2026 mitgeteilt, dass die Eigentümer des Nachbargrundstücks Flst. Nr. 3445/6 am Verfahren beteiligt werden müssen. Entgegen der Darstellung im Lageplan ist keine Baulast für das Vorhaben erforderlich. Beschluss: Das Einvernehmen zum Bauvorhaben und zu den Befreiungen vom Bebauungsplan „Wallensulz-Maurerin – 3. Änderung“ wird dann erteilt, wenn im Rahmen der Nachbarbeteiligung keine Einwendungen eingehen. Abstimmungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
| 5.6. | Bauvorhaben Sanierung des bestehenden Dachgeschosses und Errichtung einer Loggia mit Außentreppe auf Flst. Nr. 233/17, Zöbingen, Rosenstraße 31 Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gänsespen III“. Es liegen folgende Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes vor:
Mit Schreiben vom 01.07.2026 hat die Kreisbaumeisterstelle eine Nachbarbeteiligung für den nördlichen Angrenzer Flst. Nr. 233/29 angeordnet. Die Gemeindeverwaltung begrüßt die Nachverdichtung eines Einfamilienhauses im Bestand zu einem Zweifamilienhaus. Unabhängig davon, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22.06.2026 die Anwendung des Bauturbos beschlossen. Auf nachbarschützende Belange der Eigentümer von Flst. Nr. 233/29 ist Rücksicht zu nehmen. Beschluss: Das Einvernehmen zum Bauvorhaben und zu den Befreiungen vom Bebauungsplan „Gänsespen III“ wird dann erteilt, wenn im Rahmen der Nachbarbeteiligung keine nachbarschützenden Belange vorgetragen werden. Abstimmungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
| 6. | Erweiterung des Mobilfunkstandorts auf Flst. Nr. 594, Geislingen; hier: Information Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG hat mit Schreiben vom 22.06.2026 mitgeteilt, dass der Mobilfunkstandort auf Flst. Nr. 594 in Geislingen auf LTE und 5G erweitert werden soll. |
| 7. | Kinderbetreuung und Ganztag; hier: Gebühren für die Ganztagesbetreuung und Neufassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Unterschneidheim Der Gemeinderat Unterschneidheim hat in seiner Sitzung am 22.06.2026 die neuen Gebühren für die Kindergärten sowie die neu einzuführende Ganztagesbetreuung beschlossen. Weiter wurde die Verwaltung ermächtigt, den Kooperationsvertrag für die Ferienbetreuung mit den Nachbarkommunen auszuhandeln. Während dieser Gespräche gab es nun eine Änderung: für die Unterschneidheimer Kinder wurden die Gebühren auf 80,- €/Woche für die Ferien beschlossen. Für die auswärtigen Kinder 110,-€/Woche nach dem kalkulierten Satz. Bei dem Satz für die Unterschneidheimer Kinder von 80,- € wurde bereits die angekündigte Förderung des Landes miteinberechnet. In den Gesprächen bzw. im interkommunalen Vertrag wird nun geregelt, dass die Kommunen anteilig die Förderung für die in Unterschneidheim betreuten Kinder an uns abführen. Daher sollte auch hier der geförderte Satz von 80,- € gelten. In der Satzung selbst musste wieder ergänzt werden, dass die Kindergartenbeiträge für 11 Monate eingezogen werden. Für die Ganztagesbetreuung während der Schulzeit, die halbjährlich buchbar ist, werden die Gebühren für 5 Monate pro Schulhalbjahr fällig, um die Ferien abzugelten. Die Ferienbetreuungsgebühr kommt zusätzlich dazu. Beschluss:
Die Satzung ist im Ratsinformationssystem in der Rubrik "Weitere Unterlagen – Satzungen" eingestellt. Abstimmungsergebnis: 17 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 1 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
| 8. | Durchführung der regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen der ortsveränderlichen Geräte und ortsfesten Anlagen (E-Check) in den kommunalen Gebäuden; hier: Information über die Beauftragung Bei kommunalen Gebäuden (z. B. Rathäusern, Schulen, Kindergärten, Sporthallen, Feuerwehrhäusern oder Verwaltungsgebäuden) wird ein E-Check bzw. die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in erster Linie aus rechtlichen und sicherheitstechnischen Gründen durchgeführt. Wichtige Gründe sind:
Dabei werden üblicherweise sowohl:
Für kommunale Gebäude ist die Frage daher meist nicht, ob geprüft wird, sondern wann und in welchem Umfang die Prüfungen nach den einschlägigen Normen und Vorschriften durchzuführen sind. Die Leistungen wurden aufgrund der langjährigen Betreuung der kommunalen Gebäude durch den örtlichen Elektrofachbetrieb regelmäßig erbracht. Die Beauftragung erfolgte mündlich im Rahmen der laufenden Gebäudeunterhaltung. Ein gesondertes Vergabeverfahren bzw. die Einholung von Vergleichsangeboten wurde bislang nicht durchgeführt, da die Leistungen als Fortführung der bestehenden Betreuung der elektrischen Anlagen angesehen wurden. Zur Verbesserung der Dokumentation und Vergabesicherheit wird die Leistung künftig gesondert und schriftlich beauftragt. Für das Jahr 2026 wurde die Leistung erstmals schriftlich vergeben. Zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit wurden die Stundenverrechnungssätze eines weiteren Anbieters eingeholt und verglichen. Für die Prüfungen der ortsveränderlichen Betriebsmittel war damit ein Preisvergleich möglich. Die angefragte Vergleichsfirma lag hierbei über den Stundensätzen des beauftragten Unternehmens. Für die Prüfung der ortsfesten elektrischen Anlagen konnte von der Vergleichsfirma kein Angebot abgegeben werden, da hierfür zunächst eine Begutachtung der vorhandenen Anlagen erforderlich gewesen wäre. Der Umfang dieser Leistungen ist im Vorfeld regelmäßig nur eingeschränkt kalkulierbar und hängt von den örtlichen Gegebenheiten sowie dem tatsächlichen Prüfaufwand ab. Die Firma Elektro Wagner aus Unterschneidheim wurde mit der Durchführung den wiederkehrenden Prüfungen beauftragt. Für die Folgejahre wird die beauftragte Fachfirma jeweils bis Oktober ein Angebot für das kommende Jahr vorlegen, so dass die entsprechenden Mittel auch im Haushaltsansatz berücksichtigt werden können. Dieses Angebot dient als Grundlage für die weitere Beauftragung. Die Verwaltung wird die Wirtschaftlichkeit der Angebote weiterhin regelmäßig überprüfen und die vergaberechtlichen Vorgaben beachten. |
| 9. | Annahme von Spenden, hier: Genehmigung durch den Gemeinderat Bei der Gemeindeverwaltung gingen Spenden ein. Beschluss: Der Annahme bzw. Vermittlung der Spenden wird zugestimmt. Abstimmungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Befangen |
| 10. | Anfragen/Bekanntgaben Zuwendung des Landes Baden-Württemberg zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach dem Landesgemeindeverkehrs-finanzierungsgesetz (LGVFG) Der Vorsitzende gab bekannt, dass die Gemeinde Unterschneidheim eine Zuwendung des Landes Baden-Württemberg zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) erhalten hat. Für den Durchlass an der Heidmühle wurde ein Zuschuss in Höhe von 100.532,22€ gewährt. Vor diesem Hintergrund ist eine Bezuschussung aus dem Ausgleichsstock nicht mehr erfolgt. Insgesamt handelt es sich jedoch um eine erfreulich hohe Zuwendung, sodass hier in die Umsetzung eingetreten werden kann. Zuschuss für die Kläranlage Zöbingen Auf Anfrage aus der Mitte des Gemeinderats erläuterte der Vorsitzende nochmals den Zuschussbetrag in Höhe von 2.770.000 €. Dies sind von den Gesamtkosten keine 80%, allerdings 80% der aus Sicht des Regierungspräsidiums förderfähigen Kosten. Die Verwaltung wird nach Erhalt des Zuschussbescheides nochmals intensiv prüfen, inwieweit Maßnahmen als nicht förderfähig eingestuft wurden. Insgesamt ist nun eine Förderquote von circa 50% erreicht. Dies ist als positiv zu bewerten unabhängig von der notwendigen intensiven Prüfung. Aus Sicht der Verwaltung muss die Maßnahme auf Grundlage dieser Finanzierung angegangen werden. Eichenprozessionsspinner Ein Mitglied des Gemeinderats plädierte dafür, alternative Bekämpfungsmethoden gegen den Eichenprozessionsspinner zu prüfen. Es wurde zu bedenken gegeben, dass das eingesetzte Pestizid nicht nur den Eichenprozessionsspinner, sondern viele weitere Lebewesen beeinträchtigen oder gar töten kann. Der Vorsitzende teilte mit, dass beispielsweise ein Absaugen nur in Einzelfällen denkbar ist. Dies wurde kürzlich auch so vorgenommen, nachdem ein befallener Baum in der Nähe von Wohnbebauung enorme Probleme verursacht hat. Grundsätzlich sei ein weiträumiges Absperren aus Kostengründen vorzuziehen, dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen. Der Pestizideinsatz erfolgte in der Ortslage durch die Gemeinde als Grundstückseigentümerin bzw. koordinierend auch für Private; im Außenbereich war es ein Zusammenspiel von Gemeinde als Ortspolizeibehörde, Forstbehörde und dem fürstlichen Haus als Waldeigentümer. Federführend auch in fachlicher Hinsicht war die Forstbehörde beim Landratsamt Ostalbkreis. Ein Mitglied des Gemeinderats plädierte für den Einsatz von Nistkästen und Ähnlichem. Fressfeinde könnten die Population begrenzen. Hierauf meldeten sich jedoch mehrere Gemeinderäte, die ihre Überzeugung äußerten, wonach die aktuelle Population des Eichenprozessionsspinners mit natürlichen Fressfeinden kaum eingedämmt werden könnte. Hierfür sei die Population viel zu groß. Der Vorsitzende teilte nochmals mit, dass stets eine enge Abstimmung mit der Fachbehörde erfolgt. Alternative Vorschläge können aber natürlich gerne mit der Fachbehörde erörtert werden. |


