Neues aus dem Rathaus
Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Gemeinde Unterschneidheim
Laut Gemeindeordnung ist für die Herausgabe eines Amtsblatts ein sogenanntes Redaktionsstatut erforderlich, das vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 22.02.2024 beschlossen wurde.
In diesem Redaktionsstatut sind alle wichtigen Punkte bezüglich einer Veröffentlichung im Amtsblatt festgeschrieben. Gemäß § 20 Abs. 3 GemO wurde hier auch die sogenannte Karenzzeitregelung bezüglich der Wahlwerbung getroffen.
Alle Vereine, Kirchen und sonstigen Organisationen sowie Auftraggeber für gewerbliche und private Anzeigen werden gebeten, diese Regelungen künftig zu beachten.
Das Wichtigste in Kürze:
- Ankündigungen für Veranstaltungen und Ereignisse von Vereinen und anderen Organisationen werden in der Regel maximal zwei Mal veröffentlicht.
- Sollen örtliche Veranstaltungen in Form eines Plakates (Flyer) beworben werden, sind pro Ausgabe und Organisation/Verein maximal zwei Plakate (Flyer) zulässig. Die Veröffentlichung kann in maximal zwei Ausgaben erfolgen.
- Von einer Veranstaltung können maximal vier Fotos pro Ausgabe und pro Institution abgedruckt werden.
- Das Einlegen von Flyern von Parteien, Vereinen und Gewerbetreibenden in das Amtsblatt ist nicht zulässig. Sie dürfen jedoch nach Genehmigung durch den Bürgermeister mit dem Amtsblatt ausgetragen und verteilt werden.
Das gesamte Redaktionsstatut kann hier abgerufen werden.