Neues aus dem Rathaus
Feuerwerk außerhalb von Silvester - klare Regeln, klare Konsequenzen
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
in letzter Zeit erreichen uns vermehrt Hinweise auf nächtliche Ruhestörungen durch Böller oder Feuerwerk – insbesondere im Zusammenhang mit privaten Feiern oder Geburtstagen.
Wir weisen deshalb noch einmal auf die geltende Rechtslage hin:
Was ist erlaubt – und was nicht?
- Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (typisches Silvesterfeuerwerk) dürfen nur am 31. Dezember und 1. Januar gezündet werden.
- Außerhalb dieses Zeitraums ist das Abbrennen solcher Feuerwerke nur mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung erlaubt (§ 24 der 1. Sprengstoffverordnung).
- Zusätzlich gilt: In der Nachtruhezeit von 22:00 bis 6:00 Uhr sind erhebliche Lärmbelästigungen – etwa durch Böller, Musik oder Feuerwerk – verboten (§ 117 OWiG).
Welche Konsequenzen drohen?
- Verstöße gegen das Sprengstoffrecht können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000€ geahndet werden.
- Wer die Nachtruhe stört, muss ebenfalls mit einem Bußgeld von bis zu 5.000€ rechnen – zusätzlich zu möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen durch betroffene Anwohner.
Daher unser Appell:
Feiern Sie gerne – aber mit Rücksicht auf Ihre Nachbarn. Gerade nächtliche Lärmbelästigungen können für viele Menschen belastend sein.
Wir nehmen diese Vorfälle ernst. Zukünftige Verstöße werden konsequent zur Anzeige gebracht.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung für ein respektvolles Miteinander in unserer Gemeinde.
Ihre Gemeindeverwaltung