Neues aus dem Rathaus
16. Änderung des Flächennutzungsplanes 2005 -2020 (FNP) des Gemeindeverwaltungsverbandes (GVV) Tannhausen mit den Gemeinden Stödtlen, Tannhausen und Unterschneidheim im Bereich des geplanten Bebauungsplanes "Hoffeld II" in der Gemeinde Stödtlen
Plangebiet
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Stödtlen, zwischen dem Sportgelände bzw. der K 3220 und dem Friedhofweg. Im Osten grenzt das bestehende Wohngebiet Hoffeld an. Das Plangebiet ist ca. 1,26 ha groß. Für den Planbereich ist das Plankonzept vom 15. Mai 2025 der stadtlandingenieure GmbH, Ellwangen, maßgebend.
Verfahren
Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im „Parallelverfahren“ gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplanverfahren „Hoffeld II“ der Gemeinde Stödtlen.
Die frühzeitige Beteiligung wurde mit dem Bebauungsplan-Vorentwurf bereits durchgeführt.
Ziele und Zwecke der Planung
Im Hinblick auf eine bauliche Weiterentwicklung im Hauptort Stödtlen ist von großer Bedeutung, dass kaum mehr freie Wohnbaugrundstücke zur Verfügung stehen.
Die Baugrundstücke in den rechtskräftigen Bebauungsplänen für Wohnen im Süden des Hauptortes sowie im benachbarten Baugebiet Hoffeld sind alle veräußert und bebaut bzw. wird für das letzte Grundstück derzeit der Kaufvertrag vorbereitet.
Nachdem die Gemeinde Stödtlen derzeit keinen Bauplatz anbieten kann, soll die Möglichkeit zur Eigenentwicklung geschaffen und zukünftiger Bedarf an Wohnbauplätzen gedeckt werden.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Stödtlen stellt im Planbereich ca. 1,26 ha Flächen für die Landwirtschaft dar. Stattdessen sollen ca. 1,26 ha Wohnbaufläche entstehen, um den Bebauungsplan „Hoffeld II“ zu ermöglichen.
Umweltbezogene Daten
Zur Vermeidung von Doppelprüfungen darf bei parallel durchgeführten Bauleitplanverfahren gem. § 2 Abs. 4 S. 5 BauGB eine Beschränkung auf andere oder zusätzlich zu prüfende Umweltbelange erfolgen. Der Geltungsbereich der FNP-Änderung ist von dem des Bebauungsplanes „Hoffeld II“ voll umfasst, sodass die Prüfung der Umweltbelange im Bebauungsplanverfahren erfolgt.
Anhörung im Rahmen der frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Vorentwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des geplanten Bebauungsplanes „Hoffeld II“ mit Planteil, Begründung und Verfahrensvermerken werden in der Zeit vom Montag, 08.09.2025 bis Mittwoch, 08.10.2025 (je einschließlich) auf der Homepage der Gemeinde Stödtlen unter https://www.stoedtlen.de/rathaus-buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen-und-auslegungen veröffentlicht.
Ebenfalls können die Unterlagen
- im Rathaus Stödtlen, 1. OG, Zimmer 1.3, Rathausstraße 11, 73495 Stödtlen, Montag sowie Mittwoch bis Freitag von 08.00 Uhr bis12.00 Uhr, montags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr und mittwochs von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
- im Rathaus Tannhausen, Hauptstraße 54, 73497 Tannhausen, während der allgemeinen Servicezeiten von Montag bis Mittwoch sowie am Freitag nach vorheriger Terminvereinbarung und am Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr ohne Anmeldung
- im Rathaus Unterschneidheim, 1. OG, Zimmer 1.05, Ziegelhütte 25, 73485 Unterschneidheim, Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr, montags von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
eingesehen werden.
Während der öffentlichen Auslegung können Anregungen elektronisch, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Stödtlen, 1. OG, Zimmer 1.3, Rathausstraße 11, 73495 Stödtlen, beim Bürgermeisteramt Unterschneidheim, 1. OG, Zimmer 1.03, Ziegelhütte 25, 73485 Unterschneidheim sowie beim Bürgermeisteramt Tannhausen, Bürgerbüro, Hauptstraße 54, 73497 Tannhausen, vorgebracht werden.
Jedermann kann Einsicht in die ausgelegten Unterlagen nehmen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Entwurf des Bauleitplans unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Tannhausen, 05.09.2025
gez. Jan-Erik Bauer,
Verbandsvorsitzender