Neues aus dem Rathaus
Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten
Der Gemeinderat der Gemeinde Unterschneidheim hat am 13. Oktober 2025 aufgrund der §§ 4, 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 9 des Aufwandsentschädigungsgesetzes die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 3 Stunden 30,00 €
von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 40,00 €
von mehr als 6 Stunden 50,00 €.
§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Der für ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 3
Aufwandsentschädigung
(1) Gemeinderäte und Ortschaftsräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.
Diese wird gezahlt
bei Gemeinderäten
als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 40,00 €
bei Ortschaftsräten
als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 30,00 €
Bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(2) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten in Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.
Diese beträgt mindestens 40 % des Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde von der Größe der Ortschaft erhalten würde (§ 9 Abs. 1 Aufwandsentschädigungsgesetz).
Beim Ortsvorsteher von Zipplingen wird bei der Feststellung der Einwohnerzahlen wegen der Besonderheit der Ortsteile Sechtenhausen und Wössingen ein Zuschlag von 8 % gemacht.
(3) Bestellte Mitglieder des Seniorenbeirats erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine jährliche Pauschale in Höhe von 100,00 € ausbezahlt. Zusätzlich erhalten sie ein
Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 30,00 €
(4) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
Das Sitzungsgeld nach Abs. 1 und 3 sowie die Pauschale nach Absatz 3 wird jährlich auf Ende des Kalenderjahres gezahlt.
§ 4
Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 22. Januar 2018 außer Kraft.
Unterschneidheim, 13.10.2025
gez.
Johannes Joas
Bürgermeister
Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ebenso nicht, wenn der Vorsitzende dem Beschluss widersprochen hat oder sonst jemand Verfahrens- oder Formfehler gerügt hat.
Ausfertigung:
Unterschneidheim, 13.10.2025
gez.
Johannes Joas
Bürgermeister