Neues aus dem Rathaus
Räum- und Streupflicht beachten!
Der Winter hat sich bereits angekündigt und bringt für die Straßenanlieger die Verpflichtung zum Reinigen, Schneeräumung und Bestreuen der Gehwege bei Schneefall, Schnee und Eisglätte.
Wer muss räumen und streuen?
Nach der Polizeiverordnung der Gemeinde Unterschneidheim sind die Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenzen und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei Stra0en mit mehr als 20 Meter Breite, nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt. Sind mehrere Anlieger gemeinsam verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen oberliegende Pflicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
Wo muss geräumt und gestreut werden?
Gehwege im Sinne der Polizeiverordnung sind die ausschließlich dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Falls solche Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in der Breite von 1,5 Meter. Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zugang zur erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zur erfüllenden Pflicht auf den Gehweg, der vor den unmittelbar angrenzenden Grundstücken liegt.
Wie muss geräumt und gestreut werden?
Die Gehwege sind auf eine solche Breite von Schnee und auftauenden Eis zu räumen, dass die Flüssigkeit und Sicherheit des öffentlichen Fußgängerverkehrs gewährleistet ist; sie sind auf mind. 1,2 Meter zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehwegs, und soweit der Platz hierfür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumte Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzerbarkeit der Gehwegfläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,0 Meter zu räumen.
Was soll gestreut werden?
Zum Bestreuen ist möglich abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Mitteln (Salz oder salzhaltige Stoffe) ist auf den Gehwegen grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt (Eisregen, gefrierende Regen, Treppen, Rahmen, Gefällt- und Steigungsstrecken oder ähnliche Gefahrenstellen).
Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist in diesen Fällen auf ein umgängliches Höchstmaß (max. 20g/m²) zu beschränken.
Für Gehwege mit Baumbeständen gelten diese Ausnahmeregelungen jedoch nicht.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8:00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen.
Die Pflicht endet um 20:00 Uhr.
Was ist sonst noch zu beachten?
In diesem Zusammenhang dürfen wir gleichzeitig alle Straßenanlieger bitten, dem geräumten Schnee der Garagenzufahrten bzw. sonstigen Zufahrtswegen nicht auf die Straße zu werfen. Dies stellt zum einen eine Gefährdung des Verkehrs dar und zum anderen wird der Schnee beim Räumen der Straßenflächen durch den Schneepflug wieder auf die besagten Flächen zurückgeschoben.
Der Winterdienst mit den gemeindlichen Fahrzeugen führt notgedrungen dazu, dass der weggeräumte Schnee an den Rand der Fahrbahn geschoben wird und dort zu Schneewällen angehäuft wird. Es ist dabei regelmäßig nicht möglich, auf Eingänge oder Einfahrten zu Grundstücken besondere Rücksicht zu nehmen.
Die kommunale Pflicht zum Räumen und Streuen auf Verkehrswegen bezieht sich ausschließlich auf Straßen, die verkehrswichtig gefährlich sind. Dies ist in der Gemeinde Unterschneidheim für kaum eine Straße überhaupt gegeben. Wir bitten in diesem Zusammenhang um Verständnis dafür, dass man sich mit Beschwerden zurückhalten sollte, da unser Winterdienst weit umfangreicher ist, als es Pflicht ist und als dies in vielen Städten mit viel mehr Fußgänger- und Fahrzeugverkehr gegeben ist.
Um ein zügiges und vollständiges Räumen von verschneiten Straßen zu gewährleiten, bitten wir dringend, Kraftfahrzeuge nicht am Straßenrand, sondern möglichst auf privatem Grundstück zu parken. Nur bei Befahren ohne Hindernisse ermöglicht es, die Straßen zügig räumen und bei Bedarf abstreuen zu können.
Denken Sie bei der Räum- und Streupflicht auch an die Brief- und Zeitungsausträger, die Eingänge begehen müssen, um an die jeweiligen Briefkästen zu gelangen.
Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und es können Geldbußen festgesetzt werden. Auch prüfen Krankenkassen und Unfallversicherungen nach Unfällen, ob die Räum- und Streupflicht erfüllt worden ist und verlangen, falls dies nicht der Fall war, ggf. Kostenersatz.


