Neues aus dem Rathaus
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Gemeinde Unterschneidheim vom 13.12.2021
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterschneidheim am 27.04.2026 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 12 erhält folgende Fassung:
§ 12 Grundstücksanschlüsse
(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit, diese Kosten sind durch den Teilbeitrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 33 Nr. 1) abgegolten.
(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z. B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
Artikel 2
§ 41 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 41 Absetzungen
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1
je Vieheinheit 16 m³/Jahr.
Die VE werden nach folgendem Schlüssel ermittelt:
| Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde | 0,7 VE |
| Pferde 3 Jahre alt und älter | 1,1 VE |
| Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr | 0,3 VE |
| Jungvieh 1 bis 2 Jahre | 0,7 VE |
| Zuchtbullen | 1,2 VE |
| Zugochsen | 1,2 VE |
| Kühe, Färsen, Masttiere | 1,0 VE |
| Zuchtschweine | 0,33 VE |
| Mastschweine | 0,16 VE |
| Ferkel | 0,02 VE |
| Läufer, Jungschweine | 0,04 VE |
| Schafe 1 Jahr und älter | 0,1 VE |
| Schafe unter 1 Jahr | 0,05 VE |
| Ziegen | 0,08 VE |
| Damwild | 0,08 VE |
| Lamas | 0,1 VE |
Bruchteile der errechneten Vieheinheiten werden gerundet, unter 0,5 wird abgerundet, ab 0,5 wird aufgerundet.
Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Unterschneidheim, 27.04.2026
gez.
Johannes Joas
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Unterschneidheim, 27.04.2026
Gez.
Johannes Joas
Bürgermeister


